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Bebaubarkeit eines Grundstückes

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes:

Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Entspricht das Vorhaben im vollem Umfang den Festsetzungen des Bebauungsplanes, ist die Erschließung gesichert und erklärt der Markt Igensdorf nicht, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bedarf Ihr Vorhaben keiner Genehmigung (Genehmigungsfreistellung).

Das Grundstück liegt im Zusammenhang bebauter Ortsteile (Innenbereich)

Voraussetzung ist, dass das betreffende Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung. Ein Grundstück am Rande des Ortsteils liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bauzusammenhangs. Wenn aber das Grundstück im Innenbereich liegt, ist es Grundsätzlich bebaubar. Das Vorhaben muss sich dann nach § 34 BauGB in die bereits vorhandene Bebauung "einfügen". Dazu ist es erforderlich, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, an der näheren Umgebung orientiert, sowie die Erschließung gesichert ist.

Das Grundstück liegt im Außenbereich Wenn das Grundstück weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, noch im Innenbereich liegt, kommt eine Bebauung grundsätzlich nicht in Betracht. Die Zulässigkeit richtet sich hierbei nach § 35 BauGB. Hier sind nur die privilegierten Vorhaben (Abs. 1) sowie sonstige Vorhaben im Außenbereich (Abs. 2) zulässig. Es wird dringend empfohlen, die Bebaubarkeit des Grundstückes noch vor Abschluss des Kaufvertrages durch einen Antrag auf Vorbescheid zu klären.

Eine Baugenehmigung ist auch im Geltungsbereich eines im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan (§ 33 BauGB) möglich, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes entspricht und Sie die Festsetzungen für sich und Ihre Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen (siehe Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Die Erschließung muss jedoch gesichert sein.