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Datum: 13.01.2026

Schnee nicht auf Straßenflächen räumen

Wir weisen darauf hin, dass es gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c) der Reinhalteverordnung VERBOTEN ist, Eis und Schnee auf öffentliche Straßen zu räumen.

Der Schnee auf privaten Grundstücken ist auch auf diesem Grundstück zu lagern. Das Räumgut von Gehwegen ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird (§ 10 Abs. 2 Reinhalteverordnung). Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Ist das nicht möglich, haben Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen.

Die Missachtung dieser Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden.

Reinigungspflichten

Geh- und Radwege, Parkstreifen und Rinnen müssen nach Bedarf gekehrt und von Unkraut befreit werden. Kehricht, Schlamm, Laub, Moos Unkraut und sonstiger Unrat müssen entfernt werden. Auch hier gilt wie beim Schnee: den Kehricht nicht auf die Straßenfläche fegen, sondern im Hausmüll entsorgen.

Insbesondere nach einem Unwetter oder bei Tauwetter sind die Kanaleinläufe freizumachen, sofern diese innerhalb der zu reinigenden Fläche liegen. Wir bitte alle Bürgerinnen und Bürger, ihren Reinigungspflichten nachzukommen, um Unfälle zu vermeiden und die Straßen und Wege in einem guten Zustand zu erhalten. Nicht nur bei Schnee und Eis, sondern auch auf feuchtem Laub besteht Rutschgefahr, was bei einem Unfall eine Haftung des Hausbesitzers  bzw. Reinigungspflichten nach sich ziehen kann. Die näheren Bestimmungen der Reinhalteverordnung des Marktes Igensdorf finden Sie auf unserer Homepage unter Kommunales/Satzungen/Öffentliche Sicherheit und Ordnung.