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Einwohnermeldeamt

Meldewesen

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (Eine Anmeldung im Voraus ist nicht möglich.)

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird (Abmeldung bei Meldebehörde der Hauptwohnung).

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich und muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. 

Bei Abmeldung ins Ausland wird künftig die vollständige Auslandsanschrift im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen, Kontakt mit der Bürgerin oder dem Bürger aufnehmen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung nur erfolgen, wenn der Aufenthalt sechs Monaten übersteigt. 

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. 

An-, Um- und Abmeldung

Bei der An-, Um-, Abmeldung sowie bei einem Statuswechsel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Ausweisdokumente aller anzumeldenden Personen
    (bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit nur wenn vorhanden, anderenfalls genügt eine Geburtsurkunde)


Zur Anmeldung werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:

  • Heirats- bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners
  • Minderjährige Kinder: Geburtsurkunde, Sorgerechtsnachweis

Bei ausländischen Urkunden wird eine beglaubigte oder von einem beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung benötigt.
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen

Für die An-, Um- und Abmeldung von Minderjährigen (vor Vollendung des 16. Lebensjahres) ist der Wohnungsgeber der neuen Anschrift zuständig. Ziehen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind in eine neue Wohnung, liegt dies in Ihrer Verpflichtung.
Sollten Sie mit der gesamten Familie eine neue Wohnung beziehen, genügt es, wenn ein Familienmitglied (unter Vorlage der Ausweisdokumente, Personenstandsurkunden und der Wohnungsgeberbestätigung aller Familienmitglieder) im Bürgerbüro vorspricht. Die Voraussetzungen bei einem Umzug mit Minderjährigen nach Trennung erfragen Sie bitte telefonisch vorab.

Abmeldung ins Ausland

Wenn Sie ins Ausland umziehen und Ihre Wohnung in Deutschland aufgeben, können Sie sich auf unserem Bürger-Service-Portal abmelden. Die Abmeldung kann online nur von der alleinigen Wohnung erfolgen.

Eine Abmeldebestätigung wird an die Auslandsadresse zugesendet. Dieser Service ist kostenfrei.

Umzug innerhalb der Gemeinde

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde Igensdorf umgezogen sind, können Sie im Bürger-Servie-Portal das Formular zur Änderung Ihrer Anschrift ausfüllen.

Achtung: Die Rechtslage lässt aktuell noch nicht zu, dass die Änderung Ihrer Anschrift ausschließlich elektronisch an die Meldebehörde übermittelt wird. Sie können hier Ihre Angaben eintragen und das ausgefüllte Meldeformular ausdrucken. Schicken Sie das unterschriebene Meldeformular anschließend per Post an die Meldebehörde der Gemeinde Igensdorf

Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgeberbestätigung
Der Meldepflichtige hat nun bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- und Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber kann der Eigentümer, der Mieter oder die vom Eigentümer zur Vermietung beauftragte Person oder Stelle sein. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung.

Eine Wohnungsgeberbestätigung können Sie online im Bürger-Service-Portal (siehe Link in der Randspalte) erstellen.

Auskünfte aus dem Melderegister

Um Auskünfte aus dem Melderegister zu erhalten, werden folgende Angaben zur gesuchten Person benötigt:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum und/oder
  • letzte bekannte Anschrift

Um eine erweiterte Melderegisterauskunft zu erhalten, müssen Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse darlegen. Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetztes (1. November 2015) muss der Auskunftsersuchende angeben, ob die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird. Die Melderegisterdaten können nur herausgegeben werden, wenn die Verwendung nicht dem Zwecke der Werbung oder des Adresshandels dient. Sollte die Anfrage doch diesen Zweck erfüllen, ist das schriftliche Einverständnis desjenigen erforderlich, dessen Meldedaten ersucht werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.

Das erforderliche Formular finden Sie hier: Melderegisterauskunft

Übermittlungssperre

Mit Übermittlungssperren können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Folgende Übermittlungssperren können Sie im Bürger-Serice-Portal (siehe Link in der Randspalte) online einrichten:

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
  • Auskünfte an Adressbuchverlage
  • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten. Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

Antrag Übermittlungssperren

Eine Übermittlungssperre können Sie auch online im Bürger-Service-Portal beantragen.

Verarbeitung Ihrer Daten bei der Meldebehörde

Die Meldebehörde hat personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu erfassen, um deren Identität und Wohnadressen feststellen und nachweisen zu können. 

Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist der Markt Igensdorf. Das Bürgerbüro erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung Ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen. 

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Bundesmeldegesetz, dem Bayerischen Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz und der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten. 

Die Meldebehörden dürfen nur nach Maßgabe dieser Gesetze oder sonstiger Rechtsvorschriften Melderegisterauskünfte an Private erteilen oder an öffentliche Stellen übermitteln. Gegen bestimmte Melderegisterauskünfte (z.B. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage) gibt es ein Widerspruchsrecht. Nähere Informationen hierzu können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden. 

Die Meldebehörde haben nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners die gespeicherten Daten der Einwohner für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren. Für einen Teil der Daten gilt eine Löschfrist von 30 Tagen nach Wegzug oder Tod des Einwohners. 

Den Datenschutzbeauftragten des Marktes Igensdorf erreichen Sie unter 0911/21777-220. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.