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Standesamt

Zulässige Personenzahl bei Eheschließungen

Zur Teilnehmerzahl bei standesamtlichen Eheschließungen weisen wir auf folgende Stellungnahme des Bayerischen Innenminsteriums hin:

„Bei einer standesamtlichen Eheschließung, mit der gemeinsamen Erklärung des Ehewillens bei verpflichtender Anwesenheit des Standesbeamten und Dokumentation dieses Umstandes, handelt es sich um die Vornahme einer Amtshandlung im staatlichen Aufgabenbereich und nicht um eine Veranstaltung bzw. Ansammlung im Sinne des § 5 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Auch in Ausnahmesituationen wie derzeit muss Heiratswilligen der Zugang zur Vornahme solcher Amtshandlungen grundsätzlich möglich sein. Dabei können aber die gegenwärtige Pandemielage und daraus resultierende Vorgaben nicht unberücksichtigt bleiben.
An einer standesamtlichen Eheschließung dürfen in jedem Fall alle Personen teilnehmen, die für eine rechtswirksame Eheschließung zwingend erforderlich sind. Dies sind der Standesbeamte, die beiden Eheschließenden und ggf. der oder die Dolmetscher. Gesetzlich für eine Teilnahme an der Eheschließung vorgesehen sind daneben auf Wunsch der Eheschließenden ggf. Trauzeugen. Neben diesem Personenkreis können mit Blick auf die Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zur Kontaktbeschränkung nur die Angehörigen des Hausstands bzw. der Hausstände der Eheschließenden anwesend sein. Insgesamt darf die Personenzahl von höchstens fünf Personen (hierzu zählen nicht der Standesbeamte und ggf. der Dolmetscher) nicht überschritten werden. Zu den genannten Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Den obigen Hinweisen liegen die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der am 16.12.2020 in Kraft getretenen Verordnung zugrunde. Künftige Änderungen der Rechtslage sind jeweils entsprechend zu berücksichtigen.“

Terminvereinbarung

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für Angelegenheiten, die das Standesamt betreffen, eine Terminvereinbarung erforderlich ist. Sterbefälle sind hiervon natürlich ausgenommen. Ohne vorherige Terminvereinbarung kann es zu längeren Wartezeiten kommen.

Gerne stellen wir Ihnen Ihre Personenstandsurkunde aus.

Durch einen kurzen Anruf im Standesamt können Sie längere Wartezeiten umgehen. Urkundenanforderung daher bitte vorab per Telefon. Bitte beachten Sie bei der Antragsstellung, dass beim Standesamt Personenstandsurkunden nur noch aus folgenden Jahrgängen beantragt werden können:

Geburtenregister 1907 - heute
Eheregister 1937 - heute
Lebenspartnerschaftsregister 2001-2017
Sterberegiser 1987 – heute

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung von Urkunden auch über unser Bürger Service Portal (siehe Internetauftritt Markt Igensdorf) möglich ist.

Die Bearbeitungszeit kann bis zu 10 Tage betragen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Eheschließung

Anmeldung zur Eheschließung

Der Eheschließung geht nach wie vor die Anmeldung voraus. Sie muss bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bezirk einer der/oder beide Partner seinen/ihren Wohnsitz (egal ob Haupt- oder Nebenwohnsitz) hat/haben.

Bei getrennten oder mehreren Wohnsitzen besteht die Wahlmöglichkeit. Ist einer der Wohnsitze auch der gewünschte Eheschließungsort, so bietet es sich an, die Eheschließung dort auch anzumelden.

Eine Eheschließung kann nur dann vorgenommen werden, wenn sämtliche Unterlagen (jeweils aktuell und im Original) vollständig vorliegen. Die Anmeldung kann frühestens ein halbes Jahr (auf den Tag genau) vor Ihrem Wunschtermin erfolgen. Termine für eine Eheschließung werden nur während der Anmeldung oder danach vergeben.  Die Anmeldung sollte grundsätzlich von beiden Partnern gemeinsam und persönlich vorgenommen werden. Ist einer der Partner aus wichtigem Grund verhindert, so kann er den anderen Partner bevollmächtigen, die Anmeldung der Eheschließung alleine vorzunehmen. Die Vollmacht  muss alle für die Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten, von der vertretenen Person unterzeichnet sein. Sämtliche erforderliche Unterlagen sind mit vorzulegen.  Der vollmachtgebende Partner hat die in der Anmeldung zur Eheschließung gemachten Angaben persönlich bei der Standesbeamtin durch Unterschrift (spätestens zwei Wochen vor dem Termin) zu bestätigen.  Sollte die Eheschließung nicht beim Standesamt Ihres Wohnsitzes (hier Igensdorf) stattfinden, setzen Sie sich vor Ihrer Planung mit Ihrem ausgewählten Standesamt in Verbindung. Das Standesamt Igensdorf wird die Anmeldung aufnehmen und dem ausgewählten Standesamt eine Ermächtigung zur Durchführung der Eheschließung ausstellen und die erforderlichen Unterlagen dorthin versenden. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Terminvergabe bei einem auswärtigen Standesamt haben. Außerdem fällt eine weitere Gebühr bei dem dann für die Trauung zuständigen Standesamt an.

Erforderliche Unterlagen für deutsche Staatsangehörige:

Bei der Anmeldung der Eheschließung werden immer benötigt:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes) Bitte beachten: dies ist keine Geburtsurkunde! Diese Abschrift kann persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Geburtsstandesamt angefordert werden.

  • Familienstands- und Wohnsitznachweis:

    Aktuelle (max. 6 Monate alt) erweiterte Meldebescheinigung gem. § 18 BMG von der Meldebehörde der Hauptwohnung mit Angabe des Familien-standes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Bitte wenden Sie sich für die Ausstellung dieses Dokuments an Ihre zuständige Meldebehörde.

  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Igensdorf haben, müssen Sie sich nicht selbst um die Ausstellung dieses Dokuments kümmern. Es wird Ihnen im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung seitens des Standesamts Igensdorf direkt vom Einwohnermeldeamt Igensdorf vor Ort ausgestellt.

  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder. 

Weitere Unterlagen, wenn Partner geschieden oder verwitwet sind oder verpartnert waren:

Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister der letzten Ehe mit Auflösungsvermerk, erhältlich beim Eheschließungsstandesamt.

Soweit vorhanden:

  • Rechtskräftiges Scheidungsurteil der Vorehe bzw. bei mehreren Vorehen rechtskräftige Scheidungsurteile aller Vorehen

  • Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist vorab ein persönliches Gespräch wegen eines möglichen Anerkennungsverfahrens notwendig.

 Erfolgte die Begründung bei einem Notar:

  •  Aktueller Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister der jeweiligen Landesnotarkammer (erhältlich beim Standesamt des damaligen Amtssitzes des Notars).

Soweit vorhanden:

  • Rechtskräftiges Aufhebungsurteil der Eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. bei mehreren vorangegangenen Lebenspartnerschaften aller Lebenspartnerschaften 

Wenn ein Partner Spätaussiedler oder Heimatvertriebener ist, zusätzlich:

  • Geburtsurkunde mit zusätzlicher deutscher Übersetzung

  • Registrierschein

  • Spätaussiedlerbescheinigung (= Bescheinigung gem. § 15 BVFG) bzw.

  • Vertriebenenausweis

  • Bescheinigung über Namenserklärung (z.B. Erklärung gem. § 94 BVFG oder

  • Einbürgerungsurkunde

 Bitte Unterlagen im Original vorlegen!

Bei Auslandsbeteiligung:

Wenn Sie nicht in Deutschland geboren sind, benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen (bitte alles im Original vorlegen):

  • Geburtsurkunde mit Übersetzung.

Wenn ein Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss ein persönliches Beratungsgespräch im Standesamt geführt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Beratungstermin. Vorhandene Unterlagen bitte mitbringen.

Sofern einer der Partner der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, wird aus rechtlichen Gründen für die Anmeldung der Eheschließung und für die Trauung ein vereidigter Dolmetscher, der in die entsprechende Muttersprache übersetzt, benötigt.

Dolmetscher finden Sie auf folgender Internetseite: www.justiz-dolmetscher.de/suche.jsp.

Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden.

Bei zusätzlich vorher begründeter Eingetragener Lebenspartnerschaft:

Erfolgte die Begründung bei einem Standesamt:

  • Neu ausgestellter beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister.

Abschließende Hinweise

Sobald Ihre Unterlagen komplett vorliegen, können Sie beim Standesamt Ihre Eheschließung anmelden und nach Abschluss der Prüfung der Ehevoraussetzungen einen Termin für Ihre Hochzeit vereinbaren. Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.  Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.

Gebühren bei Anmeldung

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der Eheschließung kostenpflichtig ist. Je nach Aufwand und Einzelfall kann sich diese Gebühr auf mehrere hundert Euro belaufen. Die genaue Höhe der Gebühren kann erst nach erfolgter Anmeldung der Eheschließung festgelegt werden, da diese zum Teil auch abhängig von Ihren persönlichen Wünschen ist.

Die Gebühren errechnen sich nach der jeweils gültigen Fassung des Kostenverzeichnisses des Bayerischen Kostengesetzes und werden unmittelbar mit Antragsstellung fällig. Sie können diese bar oder mit EC-Karte bezahlen.

Hinweis: Die „Umwandlung“ einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gem. §17a PStG ist gebührenfrei. 

Auszug aus dem Kostenverzeichnis

Anmeldung Eheschließung für zwei Deutsche

55,00 €

Anmeldung Eheschließung mit Auslandsbeteiligung je Ehegatte,

zusätzlich

30,00 €

Wenn die Anmeldung zur Eheschließung nicht beim Standesamt Igensdorf erfolgte:

40,00 €

Je Eheurkunde/Internationale Eheurkunde,

Abschrift aus dem Eheregister

12,00 €

Erweiterte Meldebescheinigung, jeweils

5,00 €

Trauungen im großen Trausaal (Sitzungssaal), zusätzlich

30,00 €

    

Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung beträgt 10,-- Euro (Lfd. Nr. 2.II.8, Tarif-Stelle 5.5 Kostenverzeichnis).
Falls ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden (Lfd. Nr.2.II.8, Tarif-Stelle 5.9 Kostenverzeichnis).

Eheschließung im Ausland

Möchten Sie im Ausland heiraten, können Ihnen die zuständigen Auslandsvertretungen in Deutschland Auskunft geben. In manchen Ländern ist die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlich. Das Ehefähigkeitszeugnis stellt Ihnen das Wohnsitzstandesamt nach Vorlage der dafür erforderlichen Unterlagen aus. Nähere Informationen unter: “Eheschließungen im In- und Ausland; Vollzug“

Eheschließung für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Marktes Igensdorf

Im Standesamt des Marktes Igensdorf können Sie selbstverständlich auch dann getraut werden, wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht im Gemeindegebiet haben.

Hierzu muss die Anmeldung der Eheschließung bei einem Ihrer Wohnsitzstandesämter vorgenommen werden.

Sobald die erforderlichen Unterlagen dort vollständig geprüft und bei einem gemeinsamen Termin mit dem Standesamt Ihres Wohnsitzes die Anmeldung unterschrieben wurde, können Sie gerne einen Termin für eine Trauung mit uns vereinbaren.

In letzter Zeit wurden leider von anderen Standesämtern immer wieder unvollständige Anmeldungen zur Eheschließung an den Markt Igensdorf übersandt. Insbesondere fehlten auf diesen oft die erforderlichen Unterschriften der Eheleute und mussten deswegen an die Anmeldungsstandesämter zurückgesandt werden, was für alle Beteiligten zu unerfreulichen Verzögerungen geführt hat.

Daher bitten wir um Verständnis, dass eine Terminabsprache ohne vorherige vollständig abgeschlossene Anmeldung zur Eheschließung leider nicht erfolgen kann.

Gerne stehen wir jederzeit für Rückfragen zur Verfügung.

Eheurkunde

Personen, die in der Gemeinde Igensdorf geheiratet haben, können online im Bürger-Service-Portal eine Eheurkunde beantragen.

Lebenspartnerschaft - Ehe für Alle

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Dadurch haben sich folgende Änderungen ergeben: 

  • Es können keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden.
    Seit dem 01.10.2017 können Personen gleichen Geschlechts keine Lebenspartnerschaften mehr schließen, sondern ausschließlich eine Ehe miteinander eingehen. 

  • Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei bestehender Lebenspartnerschaft:
    Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist beim Standesamt möglich. Hierzu ist eine Anmeldung der Eheschließung bei bestehender Lebenspartnerschaft durchzuführen.
    Für Auskünfte bezüglich der Durchführung des Verfahrens nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
    Hinweis: Die „Umwandlung“ einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe gem. §17a PStG ist gebührenfrei. 

  • Neuanmeldung für eine gleichgeschlechtliche Ehe:
    Eine Anmeldung der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare ist seit dem 01.10.2017 möglich. Hierzu beachten Sie bitte die Ausführungen unter „Anmeldung zur Eheschließung“.

Geburtsbeurkundung

Bei einer Hausgeburt innerhalb der Gemeinde Igensdorf ist die Geburt innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt anzuzeigen. Legen sie uns dazu bitte die von der Hebamme ausgestellte und unterschriebene Geburtsanzeige sowie die erforderlichen Urkunden vor.  Diese sind:

  • Personalausweis oder Reisepass von Vater und Mutter, bei Auslandsbeteiligung Aufenthaltstitel
  • Eheurkunde (bei Geburt der Eltern in Deutschland zusätzlich beide Geburtsurkunden oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
  • Bei Eheschließung vom 2009 wird auch die seinerzeit ausgestellte Abschrift aus dem Familienbuch oder Heiratsurkunde mit Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe akzeptiert: diese müssen dem aktuellen Stand entsprechen

Bitte immer Originalurkunden und ggf. Originalübersetzungen eines vereidigten Übersetzers vorlegen. Sie erhalten die Originale zurück.

Geburtsurkunde

Für Personen, die in der Gemeinde Igensdorf geboren wurden, können Sie im Bürger-Service-Portal online eine Geburtsurkunde beantragen.

Vaterschaftsanerkennung

Zur Vaterschaftsanerkennung ist die persönliche Vorsprache von Vater und Mutter erforderlich.

Zur Beurkundung benötigen wir folgende Unterlagen:

  1. Personalausweis oder Reisepass

  2. Bei bisher unverheirateten Vätern:

    Beglaubigte Abschrift aus deren Geburtenbuch bzw. Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung

  3. Bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Vätern:

    Eine Abschrift aus dem Heiratseintrag der - aktuellen bzw. letzten – Ehe (dient auch als Nachweis der Namensführung)

  4. Ausländische Väter:

    Reisepass und Geburts- bzw. Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung eines hier vereidigten Übersetzers

  5. Mutterpass (bei der Anerkennung vor der Geburt)

Da die Mutter des Kindes der Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss, ist eine gemeinsame Vorsprache sinnvoll (Personalausweis/Reisepass nicht vergessen). Zuständig für die öffentliche Beurkundung dieser Erklärungen sind:

  • Standesämter (gebührenfrei)

  • Jugendämter (gebührenfrei)

  • Notare (gebührenpflichtig).

Gemeinsames Sorgerecht

Eine volljährige Mutter hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Sie kann aber zusammen mit dem Vater vor oder nach der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.

Für die Entgegennahme dieser Erklärung ist allein das Jugendamt zuständig (gebührenfrei) oder ein Notar (gebührenpflichtig).

Zur Abgabe dieser Erklärung ist immer die persönliche Vorsprache von beiden Elternteilen erforderlich.

Beim Jugendamt kann sowohl die gemeinsame Sorge, als auch die Vaterschaft beurkundet werden.

Kirchenaustritt

Wenn Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, sprechen Sie bitte persönlich bei uns vor und bringen dazu Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit. Bitte beachten Sie, dass der Austritt gebührenpflichtig ist (siehe Kosten).

Das Standesamt Igensdorf ist nur für den Markt Igensdorf zuständig. Das heißt, die Person, die aus der Kirche austreten möchte, muss in Igensdorf entweder einen Haupt- oder Nebenwohnsitz vorweisen.

Bei einem Übertritt muss vor der Konvertierung erst der Austritt bei dem zuständigen Standesamt vorgenommen werden. Mit der Austrittsbescheinigung kann dann bei der jeweiligen gewählten Kirche der Eintritt erklärt werden.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung tritt anstelle der mündlichen Erklärung eine schriftliche gleichen Inhalts. Diese schriftliche Austrittserklärung wird formell nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden notariell (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) beglaubigt ist. Die vom Notar ausgestellte Urkunde ist anschließend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten.

Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der oben dargestellten und auch gesetzlich vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Wird die Austrittserklärung durch einen rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben, so benötigt der Vertreter eine schriftliche Vollmacht. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf ebenfalls der notariellen Beglaubigung.

Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Austritt durch die Eltern bzw. den gesetzlichen Verteter erklärt werden.

Kinder, die das 12. aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Erklärung der Eltern über den Austritt ausdrücklich zustimmen und daher mit den/dem Sorgeberechtigten gemeinsam vorsprechen. Sollte ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben, legen Sie den entsprechenden Nachweis darüber vor.

Kinder ab 14 Jahren können den Austritt selbst wirksam erklären, ohne der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters.

Wirksamkeit

Mit der Entgegennahme Ihrer Austrittserklärung durch den Standesbeamten ist Ihr Kirchenaustritt wirksam geworden. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Das Kirchensteueramt, das Finanzamt und das Bürgeramt werden automatisch über den Kirchenaustritt informiert.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Angaben zum Taufdatum und zur Taufpfarrei (soweit bekannt)
    Das Taufzeugnis muss nicht unbedingt vorgelegt werden.
  • Kinder, die noch keinen Personalausweis haben, sollten die Geburtsurkunde bzw. den Kinderausweis vorlegen
  • evtl. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (nur bei Austritt von Kindern)

Kosten

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist eine kostenpflichtige Amtshandlung und wird sofort fällig (die Gebühr kann in bar oder per EC-Karte beglichen werden). Die Gebühr für den Austritt mit Ausstellung einer Austrittsbescheinigung beträgt pro Person: 35,-- € (inkl. der Bescheinigung).

Namensänderung für Kinder

Namenserklärung gem. § 1617

Bestimmen die Eltern bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich dieser Namensgebung anschließt (§ 1617 c, Abs. 1 BGB).

Ist das Kind unter fünf Jahre, so erhält es Kraft Gesetzes den Ehenamen zum Geburtsnamen.

Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu jedoch der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Diese Zustimmung des Kindes heißt: Anschlusserklärung.

Diese ist eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, d.h., dass diese Erklärung zur Wirksamkeit dem Geburtsstandesbeamten zugehen muss. Erst nach Eintrag im Geburtenregister wird die Namensänderung wirksam.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens ist nicht an eine Frist gebunden.

 

Ehenamenserteilung gem. § 1618 BGB - Sog. Einbenennung

Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht (Vorlage einer aktuellen „Negativerklärung“ ausgestellt durch das zuständige Jugendamt) und sein Ehegatte, der aber nicht Elternteil des Kindes ist, kann dem unverheirateten Kind den gemeinsamen Ehenamen erteilen. Das Kind muss aber im gemeinsamen Haushalt leben (Vorlage einer Meldebescheinigung ist erforderlich). Dieser Name kann dem Namen, den das Kind zum Zeitpunkt der Erklärung führt, vorangestellt und angefügt werden. Der andere leibliche Elternteil muss einwilligen, sofern das Kind noch seinen Namen führt. Ist die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich, so kann die Einwilligung des bisherigen Namensvermittlers allerdings durch das Familiengericht ersetzt werden. Ist das Kind über fünf Jahre alt, ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Die Namensänderung wird erst wirksam, wenn diese Mitteilung im jeweiligen Geburtenregister eingetragen wurde. 

Kosten:

Die Gebühr je Erklärung beträgt 30,-- €.

Die Ausstellung einer neuen Urkunde jeweils 12,-- €

Beurkundung von Sterbefällen

Der Tod einer Person muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag mündlich angezeigt werden. In der Regel übernimmt das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen für Sie die Anzeige eines Sterbefalles. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen. Grundsätzlich kann der Sterbefall einer Person nur dann in Igensdorf beurkundet werden, wenn die Person in Igensdorf verstorben ist, unabhängig davon, wo diese Person ihren Wohnsitz hatte. Zur Beurkundung von Sterbefällen werden folgende Unterlagen benötigt, die Sie auch durch das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen vorlegen lassen können:

  • Unverheiratete Verstorbene:  
    Geburtsurkunde des Verstorbenen
  • Verheiratete Verstorbene:
    Eheurkunde (Heiratsurkunde) oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen
  • Verwitwete oder geschiedene Verstorbene:
    wie Verheiratete, aber zusätzlich Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Lebenspartnerschaftsurkunde (falls eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen war).

Für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden ist immer eine  Übersetzung, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten und  vereidigten Übersetzer verfasst wurde, vorzulegen. Adressen dazu finden   Sie unter: www.justiz-dolmetscher.de/suche/jsp oder   www.bdue-bayern.de/uebersetzersuche.html).  ggfs. Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis, Registrierschein,   Namensänderungsbescheide  - Personalausweis, Reisepass - dann aber mit einer Meldebescheinigung des letzten Wohnortes, falls dies nicht der Sterbeort ist.

Außerdem sind vorzulegen:

  • Todesbescheinigung des Arztes (nicht vertraulicher Teil)
  • Ärztliche Todesbescheinigung vertraulicher Teil (braunes Kuvert DIN A5)
  • Bundespersonalausweis der verstorbenen Person bzw. Reisepass

Kosten

Die Beurkundung ist gebührenfrei. Für die Krankenkasse und die Rentenstelle erhalten Sie je eine gebührenfreie Urkunde.

Beglaubigte  Abschrift aus dem Sterberegister: 12,00 €
Sterbeurkunde: 12,00 €
Bescheinigungen über die Zurückstellung der Beurkundung: 12,00 €

 
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt weitere Sterbeurkunden benötigen, fällt eine Gebühr pro Urkunde von 12--€ an.

Sterbeurkunde

Für Personen, die in der Gemeinde Igensdorf verstorben sind, können Sie im Bürger-Service-Portal online eine Sterbeurkunde beantragen.

Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt

Das Standesamt erfasst Ihre Personenstandsdaten (u.a. Name, Geburtsdatum, Abstammung) in Registern und Akten. Auf dieser Grundlage werden Urkunden und Bescheinigungen ausgestellt sowie Auskünfte erteilt. Darüber hinaus werden Ihre Daten verarbeitet, soweit das für den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft erforderlich ist. Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist der Markt Igensdorf. Das Standesamt erteilt nähere Auskunft zur Verarbeitung ihrer Daten und ist zuständig, soweit Sie Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten geltend machen wollen.

Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungstätigkeiten ergeben sich aus dem Personenstandsgesetz, der Personenstandsverordnung, ggf. entsprechenden internationalen Regelungen sowie aus Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz und Art. 4 und 5 Bayerisches Datenschutzgesetz.

Herausgegeben werden dürfen die Daten der Standesämter an andere inländische und ausländische Standesämter, andere Personen, sonstige Behörden, Gerichte, ggf. Religionsgemeinschaften und konsularischen Vertretungen anderer Länder nur, wenn dies gesetzlich erlaubt ist.

Die in Registern erfassten Daten sind dauerhaft aufzubewahren. Sie sind zusammen mit den in den zugehörigen Akten je nach Art des personenstandsrechtlichen Vorgangs nach 30, 80 oder 110 Jahren dem Archiv zur Übernahme anzubieten. Kirchenaustritte werden 30 Jahre Jahre aufbewahrt und können anschließend vom Archiv übernommen werden.

Den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Igensdorf erreichen Sie unter 0911/21777-0, Frau Schmidt. Mit Fragen und Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden. Dieser oder Ihr zuständiger Mitarbeiter im Standesamt erteilt Ihnen auch Auskunft zu Ihren Rechten als betroffene Person nach der Datenschutz-Grundverordnung.