Änderung Heizungsförderung Bund
Erneuerung der Wärmepumpe oder der Holzheizung 2026 noch förderfähig!
Die Energie- und Fördermittelberatung des Landratsamtes Forchheim macht alle Bürgerinnen und Bürger, die eventuell demnächst ihre bestehende Wärmepumpe oder Holz(pellets)heizung durch eine neue Anlage ebenfalls auf Basis erneuerbarer Energien austauschen möchten, darauf aufmerksam, dass über die KfW-Heizungsförderung aktuell (bis Ende 2026) dieser Austausch unter bestimmten Voraussetzungen noch beantragt werden kann und regulär gefördert wird. So kann beispielsweise für den Austausch einer alten Wärmepumpe durch eine neue Wärmepumpe oder für den Austausch einer alten Stückholz- bzw. Holzpellets-/Hackschnitzelheizung in der Grundförderung mit 30 % Zuschuss auf die Summe der förderfähigen Investitionskosten gerechnet werden. Als förderfähige Investitionskosten können für ein Einfamilienhaus oder die 1. Wohneinheit derzeit maximal 28.000 Euro, für die 2. bis 6. Wohneinheit maximal 15.000 Euro je Wohneinheit zugrunde gelegt werden.
Obwohl die Förderbedingungen und die Richtlinie erst im Juli/August 2026 geändert wurden, sind den neuen rechtlichen Bestimmungen zufolge ab dem 1. Quartal 2027 weitere Kürzungen vorgesehen.
Demnach soll künftig der Wechsel von einer bestehenden Heizung (z.B. Wärmepumpe, Stückholz-/Pelletsheizung) zu einer neuen Heizung auf Basis Erneuerbarer Energien (EE), die sogenannte „Grün-zu-Grün“-Förderung deutlich reduziert werden. Konkret sollen ab 1. Quartal 2027 für den Ersatz eines alten EE-Wärmeerzeugers, der vor dem 1. Januar 2008 installiert wurde, pauschal nur noch 25 % der Gesamtausgaben als förderfähig berücksichtigt werden.
Beispiel: Ersatz einer Wärmepumpe, die vor dem 1. Januar 2008 installiert wurde, durch eine neue Wärmepumpe. In der Bestätigung zum Antrag (BzA) werden für die neue Wärmepumpe Gesamtausgaben von 20.000 Euro angegeben. Als förderfähige Ausgaben werden ab 1. Quartal 2027 nur noch 25 % der Gesamtausgaben berücksichtigt, also 20.000 Euro x 25 % = 5.000 Euro. Für die Zuschussberechnung werden somit nur 5.000 Euro als förderfähige Investitionskosten angesetzt. Die Grundförderung für ein Einfamilienhaus würde sich in diesem Beispiel so berechnen: 5.000 Euro x 30 %= 1.500 Euro. Der Zuschuss für die Grundförderung würde somit nur noch 1.500 Euro betragen.
Wer mit einer bereits vor 2008 eingebauten Wärmepumpe oder Stückholz-/Holzpelletsanlage heizt und ggf. eine Erneuerung seiner Anlage in Erwägung zieht, könnte sich mit einer rechtzeitigen Antragstellung und Beauftragung (in 2026) noch die besseren Förderbedingungen in Höhe von 30 % auf die (gesamten) maximal förderfähigen Investitionskosten sichern; denn ab 1. Quartal 2027 wird es die 30 % Grundförderung nur noch auf 25 % der förderfähigen Kosten geben. Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Richtlinien; die Umsetzungsfrist beträgt 36 Monate.
Außerdem wird der Ersatz eines EE-Wärmeerzeugers, der seit/nach dem 1. Januar 2008 installiert wurde, ab 1. Quartal 2027 nicht mehr gefördert, da diese neueren EE-Heizungen in der Regel bereits eine Bundesförderung erhalten haben oder zumindest hätten erhalten können.
Weitere Informationen dazu sind u.a. veröffentlicht und nachzulesen auf der Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter www.bafa.de/beg, unter „Förderprogramm im Überblick“, „Informationen zum Thema“, „Zum Thema“, „Antworten auf häufig gestellte Fragen zur BEG (FAQ)“. Auf der gleichen Internetseite ist unter „Rechtsgrundlagen“ die entsprechende „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. August 2026“ zu finden, deren Ziffer 8.3.3 die gesetzliche Grundlage für diese Regelung zur „Höchstgrenze bei Ersatzinvestitionen“ darstellt.